Satzung des Bürgerschützenvereins Lathen 1848 e. V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Bürgerschützenverein Lathen 1848 e. V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Registergericht Amtsgericht Osnabrück VR unter der Nr. 150026 eingetragen und hat seinen Sitz in Lathen.

§2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege und Förderung des Schießsports und des Bürgerschützentums.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft, Eintritt

3.1 Ordentliche Mitglieder können einzelne Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz in Lathen haben. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Aufnahme der Vorstand entscheidet.

3.2 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn die Genehmigung der gesetzlichen Vertreter vorliegt. Sie haben jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kein Stimmrecht.

§4 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§5 Beiträge und sonstige Pflichten

Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die alljährlich stattfindende Generalversammlung. Jedes Mitglied hat die festgesetzten Beträge pünktlich zu entrichten, bzw. den Bankeinzug der Beträge zu ermöglichen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, bleiben aber weiterhin ordentliche Mitglieder des Vereins.
Die Satzungen des Vereins und die Weisungen der Organe sind von allen Mitgliedern zu beachten.

§6 Organe

Der Vorstand, das Comitee und die Generalversammlung sind die Organe des Vereins.

§7 Vereinseigentum

Die Mitglieder des Vereins sind die Eigentümer des Vereinsvermögens zur gesamten Hand. Die Mitglieder haften gemeinsam für alle Schäden und Schulden, für die der Verein haftbar gemacht wird. Der Vorstand ist verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Bei Verlust der Mitgliedschaft verliert das Mitglied sämtliche Rechte am Verein und Vereinsvermögen.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden
dem stellvertr. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenwart
dem stellvertr. Schriftführer
dem stellvertr. Kassenwart
dem Oberst vom Offiziercorps des Vereins
dem stellvertr. Oberst (Adjutant)
bis zu maximal drei Beisitzer (deren Aufgabenbereiche werden vom Vorstand im Rahmen der Geschäftsordnung, welche sich der Vorstand gibt, festgelegt)

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 6 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter,
der Schriftführer und der Kassenwart. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten. Ferner kann der Verein von einem Vorstandsmitglied i. S. des § 26 BGB und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam außergerichtlich und gerichtlich vertreten werden.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Beisitzer sind vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes. Sie unterstützen den Vorstand i. S. des § 26 BGB umfassend und ermöglichen durch ihre Tätigkeit eine funktionierende Vereinsarbeit. Der Tätigkeitsbereich der Beisitzer wird durch eine vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung bestimmt.

Bei Beanstandungen/ Zwischenverfügungen des Registergerichtes bezüglich einzutragender Satzungs- und Vorstandsänderungen oder sonstigen Zwischenverfügungen des Registergerichtes ist der Vorstand berechtigt, diese Zwischenverfügungen allein und ohne erneute Einberufung einer Mitglieder- bzw. Generalversammlung zu erledigen.

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder sind durch Veröffentlichung in der Tagespresse oder durch Aushang (Plakate) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuladen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, der Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über die Wahl der Comiteemitglieder. Die Comiteemitglieder werden für 6 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Komiteemitglieder wählen den Vorstand.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dieser es aus besonderen Anlässen für erforderlich hält.

Zwei Kassenprüfer werden für 1 Jahr vom Vorsitzenden ernannt. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Zustimmung einer mindestens 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge sind mindestens 10 Tage (Datum des Poststempels) vor dem Versammlungstermin schriftlich bei dem Vorsitzenden einzureichen.

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Arbeit der Vereinsmitglieder

Vereinsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Abweichend davon gilt für Vorstände:
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein (§ 3 Nr. 26a EStG). Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die mit einer Frist von 1 Monat einzuberufen ist, beschlossen werden. Dafür ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung Liquidatoren, die die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lathen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, nämlich zur Förderung des Sports in der Gemeinde Lathen zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung in Lathen am
12. März 2023 beschlossen.

Unterzeichner:

Vorsitzender gez. J. Axmann

Stellvertr. Vorsitzender gez. A. Wielenberg

Schriftführer gez. H. Gartner

Kassenwart gez. S. Poll

Stellvertr. Schriftführer gez. M. Eising

Stellvertr. Kassenwart gez. M. Kleene

Oberst gez. P. Funke

Stellvertr. Oberst gez. N. Herbers

Lathen, den 12.03.2023