Präambel
Nachfolgende Geschäftsordnung regelt die Arbeits- und Verfahrensweise des Vorstandes gemäß § 8 der Satzung.
§ 1 Geschäftsordnung (Erlass / Änderung)
1) Die Geschäftsordnung gilt ergänzend zur Satzung und wird vom Vorstand beschlossen. Sie kann jederzeit mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand geändert oder aufgehoben werden.
2) Die Geschäftsordnung ist wirksam, sobald sie von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet worden ist.
§ 2 Sitzungen des Vorstandes
1) Vorstandssitzungen finden regelmäßig statt. Der Vorstand legt die Termine für die ordentlichen Vorstandssitzungen bis zum Ende eines Jahres für das kommende Jahr fest.
2) Terminverschiebungen, sowie zusätzliche außerplanmäßige Vorstandssitzungen sind in begründeten Fällen möglich.
3) Die Sitzungen des Vorstandes werden von der/dem ersten Vorsitzenden geleitet. Sollte die/der ersten Vorsitzende verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung der/dem zweiten Vorsitzenden.
§ 3 Tagesordnung
1) Die Tagesordnung wird vom dem/der ersten Vorsitzenden aufgestellt. Bei Verhinderung übernimmt diese Aufgabe ein anderes, dafür zu bestimmendes Vorstandsmitglied.
2) Die Tagesordnung hat alle Anträge der Vorstandsmitglieder zu enthalten, die bis vier Tage vor der Vorstandssitzung beim ersten Vorsitzenden eingegangen sind.
3) Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern mindestens einen Tag vor der Vorstandssitzung schriftlich mitzuteilen. Die nachträgliche Änderung der Tagesordnung ist kurzfristig möglich.
§ 4 Vertraulichkeit / Öffentlichkeit
1) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.
2) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden. Dies ist auch vor der Sitzung auf digitalem Weg (WhatsApp oder E-Mail) möglich.
3) Die im Rahmen der Vorstandssitzung beratenen „Gegenstände“ sind vertraulich zu behandeln.
4) Ergebnisse der Vorstandssitzungen, die für Mitglieder des Vereins (oder einzelne Abteilungen) relevant sind, dürfen kommuniziert werden.
5) Alle Mitglieder des Vorstands verpflichten sich, die Grundsätze des Datenschutzes zu beachten und alle schutzwürdigen Daten und Informationen auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand und/oder dem Verein vertraulich zu behandeln.
§ 5 Beisitzer
1) Dem Vorstand können lt. § 8 der Satzung bis zu maximal 3 Beisitzer angehören.
2) Die Beisitzer haben volles Stimmrecht.
3) Sie unterstützen die anderen Vorstandsmitglieder bei ihren Tätigkeiten. Bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie vereinsinternen Maßnahmen übernehmen sie notwendige Aufgaben.
4) Einem der Beisitzer/innen obliegt es, sich um die Aufgaben/Anforderungen, die für den Schießbetrieb notwendig sind, vollumfänglich zu kümmern.
§ 6 Beschlussfähigkeit
1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands-mitglieder anwesend sind.
2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von dem/der Sitzungsleiter/in festzustellen
§ 7 Abstimmung
1) Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder des Vorstands berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2) Abstimmungen erfolgen in der durch den Sitzungsleiter bestimmten Form (Handzeichen, Zuruf, schriftliche Abstimmung).
3) Der Vorstand entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt.
4) Im Einzelfall kann der/die erste Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände auf digitalem Weg oder fernmündlich erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der Satzung. Die Frist zur Zustimmung liegt bei drei Tagen, kann vom Vorsitzenden im Einzelfall aber verlängert werden.
Die digitale Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender die Versandbestätigung vorliegt.
Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung auf digitalem Wege oder fernmündlich innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der/die Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.
§ 8 Niederschrift
1) Der Ablauf einer jeden Vorstandssitzung ist durch den/die Protokollführer/in schriftlich festzuhalten. Das Protokoll muss umfassen:
– Datum, Ort, Uhrzeit und Dauer der Versammlung
– Leiter/in der Versammlung
– Namensliste der Teilnehmer/innen
– Tagesordnungspunkte
– Ergebnisprotokoll und Beschlüsse
– Unterschrift des/der Protokollführers/in
2) Jedem Vorstandsmitglied ist innerhalb von zwei Wochen eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Über die Genehmigung des Protokolls sowie ggf. notwendigen Änderungen wird in der jeweils nächsten Vorstandssitzung entschieden.
3) Die genehmigten Protokolle sind von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen, dieses ist auch in digitaler Form zulässig.
§ 8 Inkrafttreten
1) Die vorliegende Geschäftsordnung wurde am 26.02.2024 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Lathen, den 28.02.2024